Norm: nö SHG §41nö SHG §53 Abs2
Rechtssatz: Begehrt das Land Niederösterreich die Kosten der Unterbringung im Landespensionistenheim, die (mangels Gewährung von Sozialhilfeleistungen) vom beklagten Pensionisten zu tragen sind, kommen auf diesen Anspruch nicht die Verfahrensbestimmungen des nö SHG zur Anwendung. Für die Geltendmachung des auf Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gestützten Anspruches steht daher der Rechtsweg offen. ... mehr lesen...