Norm
nö SHG §41Rechtssatz
Begehrt das Land Niederösterreich die Kosten der Unterbringung im Landespensionistenheim, die (mangels Gewährung von Sozialhilfeleistungen) vom beklagten Pensionisten zu tragen sind, kommen auf diesen Anspruch nicht die Verfahrensbestimmungen des nö SHG zur Anwendung. Für die Geltendmachung des auf Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gestützten Anspruches steht daher der Rechtsweg offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072865Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0100OB00506_9400000_001