Norm: ABGB §1042nö SHG §40nö SHG §45
Rechtssatz: Für den Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Leistungsempfänger oder dessen Erben auf Ersatz der Kosten ist zwar der Rechtsweg eröffnet, sofern er die Leistungen, die an sich aufgrund eines Bescheids und somit hoheitlich zu gewähren wären, aus welchem Grund auch immer gewährt, ohne daß ein solcher Bescheid erlassen worden wäre, dessenungeachtet sind aber die Bestimmungen des (hier nö) Sozial... mehr lesen...