RS OGH 1997/2/25 1Ob2302/96b

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Norm

ABGB §1042
nö SHG §40
nö SHG §45

Rechtssatz

Für den Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Leistungsempfänger oder dessen Erben auf Ersatz der Kosten ist zwar der Rechtsweg eröffnet, sofern er die Leistungen, die an sich aufgrund eines Bescheids und somit hoheitlich zu gewähren wären, aus welchem Grund auch immer gewährt, ohne daß ein solcher Bescheid erlassen worden wäre, dessenungeachtet sind aber die Bestimmungen des (hier nö) Sozialhilfegesetzes über Einschränkungen der Kostenersatzpflicht und der Verjährung zu beachten. Ein Rückgriff auf den Verwendungsanspruch gemäß § 1042 ABGB bleibt dem Sozialhilfeträger in solchen Fällen verwehrt, ohne daß erst geprüft werden müßte, ob diese Bestimmung im zweipersonalen Verhältnis überhaupt anwendbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107336

Dokumentnummer

JJR_19970225_OGH0002_0010OB02302_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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