Norm: InvFG §1a Abs2 Z1
Rechtssatz: Nach der Legaldefinition des § 1a Abs 2 Z 1 InvFG ist eine Verwaltungsgesellschaft jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 InvFG besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben. Für die Beurteilung einer Gesellschaft als Verwaltungsgesellschaft kommt es nicht auf die Bezeichnung an... mehr lesen...