Norm
InvFG §1a Abs2 Z1Rechtssatz
Nach der Legaldefinition des § 1a Abs 2 Z 1 InvFG ist eine Verwaltungsgesellschaft jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 InvFG besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben. Für die Beurteilung einer Gesellschaft als Verwaltungsgesellschaft kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern nur auf die reguläre Geschäftstätigkeit der betreffenden Gesellschaft. Wenn einer Gesellschaft Aufgaben übertragen werden, die unter die in der Anlage C Schema C des InvFG angeführten sind, ist sie als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1a Abs 2 Z 1 InvFG anzusehen. Daran vermag der Umstand, dass im Verkaufsprospekt eine andere Gesellschaft als Verwaltungsgesellschaft aufscheint, nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122314Im RIS seit
03.08.2007Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011