RS OGH 2007/7/4 7Ob133/07w, 7Ob245/10w

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Veröffentlicht am 04.07.2007
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Norm

InvFG §1a Abs2 Z1

Rechtssatz

Nach der Legaldefinition des § 1a Abs 2 Z 1 InvFG ist eine Verwaltungsgesellschaft jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 InvFG besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben. Für die Beurteilung einer Gesellschaft als Verwaltungsgesellschaft kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern nur auf die reguläre Geschäftstätigkeit der betreffenden Gesellschaft. Wenn einer Gesellschaft Aufgaben übertragen werden, die unter die in der Anlage C Schema C des InvFG angeführten sind, ist sie als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1a Abs 2 Z 1 InvFG anzusehen. Daran vermag der Umstand, dass im Verkaufsprospekt eine andere Gesellschaft als Verwaltungsgesellschaft aufscheint, nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 133/07w
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 133/07w
  • 7 Ob 245/10w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 245/10w
    Vgl; Beisatz: Offenlassend im Hinblick auf Kreisel ZFR 2007/100 und ZFR 2007/114. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122314

Im RIS seit

03.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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