Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Sattlegger - Dorninger - Steiner & Partner, Rechtsanwälte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist ein Vermittlungsunternehmen als Bindeglied zwischen Produktgebern und dem Vertrieb. Produktgeber sind Versicherungsunternehmen. Vertrieben werden Pensionsvorsorgeprodukte, im Wesentlichen Kapital-Lebensversicherungen. Das Vertriebssystem erfolgt ausschließlich leistungsorientiert in Form eines hierarchisch gegliederten "Struktursystems". Sämtliche Mitarbeiter arbeiten als Versicherungsagenten mit Gewerbeschein und haben auf allen Ebenen s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist ein Vermittlungsunternehmen als Bindeglied zwischen Produktgebern und dem Vertrieb. Produktgeber sind Versicherungsunternehmen. Vertrieben werden Pensionsvorsorgeprodukte, im Wesentlichen Kapital-Lebensversicherungen. Das Vertriebssystem erfolgt ausschließlich leistungsorientiert in Form eines hierarchisch gegliederten Struktursystems. Sämtliche Mitarbeiter arbeiten als Versicherungsagenten mit Gewerbeschein und haben auf allen Ebenen sel... mehr lesen...
Norm: AngG §36 VHVertrG 1993 §25
Rechtssatz: Das in § 25 HVertrG normierte Verbot einer Konkurrenzklausel gilt auch für den arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter. Geht man davon aus, dass mit dem selbständigen Versicherungsvertreter eine Einschränkung seiner Erwerbsmöglichkeiten für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine Konkurrenzklausel nicht wirksam vereinbart werden kann, dann kann aus dem Umstand, dass der nur... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Masseverwalter in dem am 9. 5. 2000 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der A***** GmbH & Co KG (in der Folge: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin bzw ihre Rechtsvorgängerin war seit 1948 Händlerin von Fahrzeugen der Marke Ford im Raum Villach und Hermagor. Mit Wirkung vom 1. 1. 1981 schloss die Gemeinschuldnerin mit der Beklagten, der österreichischen Import- und Vertriebsgesellschaft der Kölner Ford-Werke Aktiengesellschaft für Kraf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Partei schloss am 10./27. 7. 1995 mit der K***** Autohandels GesmbH (im Folgenden kurz K*****) einen Händler- und Werkstättenvertrag mit Wirkung ab 1. 9. 1995 ab. Mit Schreiben vom 27. 10. 1995 kündigte die K***** diesen Händler- und Werkstättenvertrag per 31. 10. 1996 unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Fristen und Termine auf. Zwischen den Streitteilen war (laut Klagsbehauptungen wurde der Versicherungsantrag von der Klägerin im J... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1956 Autohändler. Er betreibt in ***** einen KFZ-Handel und eine Werkstätte. Anfang der 70iger Jahre erhielt er den Exklusivvertrieb von A*****-Fahrzeugen für Kärnten und baute daher seine Verkaufsräume aus. Als die Verkaufszahlen dieser PKW-Marke Ende der 70iger Jahre zurückgingen, suchte er einen weiteren Partner, kam mit der Beklagten, die an der Erhöhung ihrer unterdurchschnittlichen Marktanteile in Klagenfurt interessiert war, in Verbi... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §25
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach § 25 HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. Eine missbräuchliche Ausbeutung der Tätigkeit des kundenzufüh... mehr lesen...