Norm
HVertrG 1993 §25Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach § 25 HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. Eine missbräuchliche Ausbeutung der Tätigkeit des kundenzuführenden Handelsvertreters soll verhindert werden. Hier: Analoge Anwendung auf einen Vertragshändler (Kraftfahrzeug) gegenüber der Marktmacht internationaler Automobilkonzerne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109283Im RIS seit
16.01.1998Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018