RS OGH 1997/12/17 9Ob2065/96h, 1Ob251/98p, 7Ob328/99g, 4Ob54/02y, 9Ob32/11p, 9Ob21/13y, 8ObA9/15d, 8

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

HVertrG 1993 §25

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach § 25 HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. Eine missbräuchliche Ausbeutung der Tätigkeit des kundenzuführenden Handelsvertreters soll verhindert werden. Hier: Analoge Anwendung auf einen Vertragshändler (Kraftfahrzeug) gegenüber der Marktmacht internationaler Automobilkonzerne.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
  • 1 Ob 251/98p
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 251/98p
    nur: Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach § 25 HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. (T1) Beisatz: An diese Wertung hat auch die analoge Anwendung des § 25 HVG auf Vertragshändler anzuknüpfen. (T2)
  • 7 Ob 328/99g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 328/99g
  • 4 Ob 54/02y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 54/02y
    Auch; Beisatz: Hier: § 24 HVertrG. (T3)
  • 9 Ob 32/11p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 32/11p
    Auch; nur: Der Ausgleichsanspruch soll das Vertragsverhältnis überdauernde Vorteile, die dem Unternehmer aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. (T4)
  • 9 Ob 21/13y
    Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 21/13y
    Vgl; nur T4
  • 8 ObA 9/15d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 ObA 9/15d
    Vgl auch; nur T4; Veröff: SZ 2015/41
  • 8 ObA 59/15g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 59/15g
    Auch; nur T4
  • 10 Ob 55/16k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 Ob 55/16k
    Auch
  • 9 Ob 44/18p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 Ob 44/18p
    nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109283

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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