Begründung: Die Klägerin war aufgrund eines 1997 abgeschlossenen Agenturvertrags als selbstständige Versicherungsvertreterin für die Beklagte tätig. Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis mit 30. 9. 1999 beendet. Aufgrund des im ersten Rechtsgang ergangenen Teilzwischenurteils des Obersten Gerichtshofs vom 17. 12. 2002, 4 Ob 264/02f = SZ 2002/172 = EvBl 2003/82, 387, steht fest, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Grunde nach einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG ha... mehr lesen...
Norm: HVertrG §24 Abs4
Rechtssatz: Bemessungsgrundlage (Prognosebasis) sind die Provisionen des Handelsvertreters im letzten Jahr vor Beendigung seiner Tätigkeit mit Neukunden und „intensivierten" Altkunden („relevante Kunden"). Sie ist durch folgende Abzugsposten zu korrigieren: Provisionen für verwaltende Tätigkeiten (die kein Entgelt für die Schaffung eines Kundenstamms sind), Provisionen für die Zuführung jener Kunden, die keine „Mehrfachku... mehr lesen...
Norm: HVertrG §24 Abs4
Rechtssatz: Dem herangezogenen Prognosezeitraum kommt größte Bedeutung zu, ist doch der Ausgleichsanspruch um so höher, je länger der Zeitraum gewählt wird. Der Prognosezeitraum bestimmt sich danach, wie lange sich die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbindungen weiterentwickelt hätten, wenn der Vertretervertrag fortbestanden hätte. Es muss sich um einen überschaubaren, in seiner Entwicklung einschätzbaren Ze... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und zuvor deren Geschäftsführer Walter S***** persönlich waren selbständige Handelsvertreter der Beklagten und der dann mit ihr verschmolzenen L***** AG. Die Streitteile hatten die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Mit Schreiben vom 14. 9. 1998 kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag unter Einhaltung der vereinbarten sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 7. 4. 1999 auf. Mit weiterem Schreiben vom 12. 11. 1998 erklärte die Bekl... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1HVertrG 1993 §24 Abs1 Z2HVertrG 1993 §24 Abs1 Z3HVertrG 1993 §24 Abs4
Rechtssatz: Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte. ... mehr lesen...