RS OGH 2006/8/9 4Ob65/06x, 2Ob252/08k, 9ObA129/10a, 3Ob250/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2006
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Norm

HVertrG §24 Abs4

Rechtssatz

Bemessungsgrundlage (Prognosebasis) sind die Provisionen des Handelsvertreters im letzten Jahr vor Beendigung seiner Tätigkeit mit Neukunden und „intensivierten" Altkunden („relevante Kunden"). Sie ist durch folgende Abzugsposten zu korrigieren: Provisionen für verwaltende Tätigkeiten (die kein Entgelt für die Schaffung eines Kundenstamms sind), Provisionen für die Zuführung jener Kunden, die keine „Mehrfachkunden" sind (mit denen in Zukunft keine weitere Geschäftsverbindung erwartet wird) und Umsatzminderung infolge Abwanderung relevanter Kunden. Der derart ermittelte Betrag ist sodann auf den Barwert abzuzinsen und einer Prognosebetrachtung zu unterziehen. Nach einer Billigkeitskorrektur (§ 24 Abs 1 Z 3 HVertrG) ist dem Rohausgleich die Höchstgrenze des § 24 Abs 4 HVertrG gegenüberzustellen; liegt der Rohausgleich über dieser Grenze, wird der darüber liegende Betrag nicht geschuldet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 65/06x
    Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 65/06x
  • 2 Ob 252/08k
    Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 252/08k
    Auch; nur: Bemessungsgrundlage (Prognosebasis) sind die Provisionen des Handelsvertreters im letzten Jahr vor Beendigung seiner Tätigkeit mit Neukunden und „intensivierten" Altkunden („relevante Kunden"). (T1)
  • 9 ObA 129/10a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 129/10a
    Vgl auch
  • 3 Ob 250/18p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 250/18p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121117

Im RIS seit

08.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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