Norm
HVertrG §24 Abs4Rechtssatz
Bemessungsgrundlage (Prognosebasis) sind die Provisionen des Handelsvertreters im letzten Jahr vor Beendigung seiner Tätigkeit mit Neukunden und „intensivierten" Altkunden („relevante Kunden"). Sie ist durch folgende Abzugsposten zu korrigieren: Provisionen für verwaltende Tätigkeiten (die kein Entgelt für die Schaffung eines Kundenstamms sind), Provisionen für die Zuführung jener Kunden, die keine „Mehrfachkunden" sind (mit denen in Zukunft keine weitere Geschäftsverbindung erwartet wird) und Umsatzminderung infolge Abwanderung relevanter Kunden. Der derart ermittelte Betrag ist sodann auf den Barwert abzuzinsen und einer Prognosebetrachtung zu unterziehen. Nach einer Billigkeitskorrektur (§ 24 Abs 1 Z 3 HVertrG) ist dem Rohausgleich die Höchstgrenze des § 24 Abs 4 HVertrG gegenüberzustellen; liegt der Rohausgleich über dieser Grenze, wird der darüber liegende Betrag nicht geschuldet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121117Im RIS seit
08.09.2006Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019