Entscheidungsgründe: Der Kläger betrieb aufgrund eines im Juni 1996 abgeschlossenen Tankstellenvertrags ab 1. 7. 1996 eine Tankstelle der Beklagten. Er vertrieb in deren Namen und auf deren Rechnung Treibstoffe unter dem Markennamen „Jet“ und erbrachte Dienstleistungen der Autowäsche. Daneben betrieb er auf der Tankstelle auf eigene Rechnung und im eigenen Namen auch noch einen Tankstellenshop. Mit Schreiben vom 24. 7. 2006 kündigte die Beklagte nach zehnjähriger Tätigkeit das beste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger betrieb aufgrund eines im Juni 1996 abgeschlossenen Tankstellenvertrags ab 1. 7. 1996 eine Tankstelle der Beklagten. Er vertrieb in deren Namen und auf deren Rechnung Treibstoffe unter dem Markennamen „Jet“ und erbrachte Dienstleistungen der Autowäsche. Daneben betrieb er auf der Tankstelle auf eigene Rechnung und im eigenen Namen auch noch einen Tankstellenshop. Mit Schreiben vom 24. 7. 2006 kündigte die Beklagte nach zehnjähriger Tätigkeit das beste... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Pitzl & Huber Anwaltspartnerschaft in Linz, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Prochaska Heine Havranek Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 598.591,61... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Pitzl & Huber Anwaltspartnerschaft in Linz, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Prochaska Heine Havranek Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 598.591,61... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende (widerbeklagte) Partei (in der Folge: Kläger) war aufgrund eines mit der A***** GmbH abgeschlossenen Tankstellenunternehmensvertrags mit der Verwaltung des Tankstellenunternehmens betraut. Der Tankstellenunternehmensvertrag vom 14. 4./23. 6. 2004 ging im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die beklagte (und widerklagende) Partei (in der Folge: beklagte Partei) über, weil die A***** GmbH als übertragende Gesellschaft mit Verschmelzungsvertrag vom 7. 3... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende (widerbeklagte) Partei (in der Folge: Kläger) war aufgrund eines mit der A***** GmbH abgeschlossenen Tankstellenunternehmensvertrags mit der Verwaltung des Tankstellenunternehmens betraut. Der Tankstellenunternehmensvertrag vom 14. 4./23. 6. 2004 ging im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die beklagte (und widerklagende) Partei (in der Folge: beklagte Partei) über, weil die A***** GmbH als übertragende Gesellschaft mit Verschmelzungsvertrag vom 7. 3... mehr lesen...