Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis vom 29.08.1996 enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 und somit zur Vertretung nach außen Berufener der ÖH zu verantworten, daß die ÖH am 15.02.1996 in Wien, U-straße, (NIG) insofern das Reisebürogewerbe ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, als unter anderem Tenniscamps, Reitcamps, Golfcamps, Yogacamps, Surf- und Segelkurse sowie Schiwochen angeboten werden, wobei in den Pr... mehr lesen...