Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als "NUO" bei der Heeresunteroffiziersakademie in E tätig. Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0354, zu entnehmen, auf dieses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen vom 20. November 1996 wie folgt für sc... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1994 §6 Abs1 Z1;HDG 1994 §73 Abs1;StGB §33;StGB §34;VStG §19 impl;
Rechtssatz: Wenn die Disziplinaroberkommission bei der Strafbemessung die "offensichtliche Missachtung des Disziplinarsenates durch unentschuldigtes Nichterscheinen (des Beschuldigten) bei der mündlichen Verhandlung" als erschwerend wertet, so verkennt sie dam... mehr lesen...