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24/01 StrafgesetzbuchNorm
HDG 1994 §6 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wenn die Disziplinaroberkommission bei der Strafbemessung die "offensichtliche Missachtung des Disziplinarsenates durch unentschuldigtes Nichterscheinen (des Beschuldigten) bei der mündlichen Verhandlung" als erschwerend wertet, so verkennt sie damit die Funktion der Strafbemessung bzw. der Erschwerungs- und Milderungsgründe. Das Wesen der Abwägung der mildernden und erschwerenden Umstände besteht in der Abwägung aller Kriterien, aus denen sich Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ergeben (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, E 198 zu § 19 VStG). Abgesehen davon, dass sich aus § 73 Abs. 1 HDG 1994 ausdrücklich die Möglichkeit des Beschuldigten ergibt, zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zu erscheinen, steht dieser Umstand mit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat in keinem Zusammenhang, weshalb dessen Wertung im Lichte eines Erschwerungsgrundes unzulässig ist.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090234.X06Im RIS seit
11.08.2004