Der Beschwerdeführer steht als Oberleutnant (Berufsoffizier im Präsenzstand des Bundesheeres) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im fraglichen Zeitpunkt (18. Jänner 1993) war er als Ausbildungsoffizier im Rang eines Leutnants für den Einrückungsturnus 1/93 bei der dritten Ausbildungskompanie des Landewehrstammregiments 14 in der Benedekkaserne Bruckneudorf tätig und in dieser Funktion für den dritten und vierten Ausbildungszug verantwortlich. Kompaniekommandant... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein19/05 Menschenrechte43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §91;BDG 1979 §95 Abs2;BDG 1979 §95 Abs3;HDG 1985 §5 Abs2;MRK Art6 Abs1;MRK Art6 Abs2;MRKZP 07te Art4 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Die sich aus § 5 Abs 2 HDG 1985 ergebende Bindung an im Urteil des Strafgerichtes als nicht erwiesen angenommene Tatsachen steht einer rechtlichen Würdigung über... mehr lesen...