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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §91;Rechtssatz
Die sich aus § 5 Abs 2 HDG 1985 ergebende Bindung an im Urteil des Strafgerichtes als nicht erwiesen angenommene Tatsachen steht einer rechtlichen Würdigung über die disziplinarrechtlichen Gesichtspunkte nicht entgegen. Daß der beschuldigte Soldat im gerichtlichen Strafverfahren mit rechtskräftigem Urteil freigesprochen wurde, bedeutet nicht, daß seine Vorgangsweise damit disziplinarrechtlich abgegolten oder in dieser Hinsicht unerheblich wäre; im Disziplinarverfahren geht es nämlich nicht darum, jemanden strafrechtlich zu verurteilen oder einer Straftat zu beschuldigen. Aufgrund der im Disziplinarverfahren und dem gerichtlichen Strafverfahren jeweils anderen Zielrichtung des Verfahrens können dennoch unerwünschte Verhaltensweisen gleichzeitig gegen strafrechtliche und gegen disziplinarrechtliche Verbotsnormen oder Gebotsnormen verstoßen; eine in dieser Hinsicht zweifache Verfolgung desselben Verhaltens ist nicht ausgeschlossen (Hinweis E 24.2.1995, 93/09/0418, und E 16.11.1995, 93/09/0053) (hier:
Ausbildungsoffizier, Disziplinarstrafe wegen Kompetenzenüberscheitung, Nachschulung von Soldaten, die gem ärztlicher Anweisung an dieser Art von Ausbildung nicht hätten teilnehmen dürfen, Anwendung unzweckmäßiger und ungerechtfertigter Ausbildungsmethoden, Durchrobben eines Schuhwaschraumes).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090262.X01Im RIS seit
11.07.2001