Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier im Rang eines Hauptmannes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist beim Jägerregiment 11 seit Oktober 1987 als Wirtschaftsoffizier diensteingeteilt und übte ab August 1990 die Funktion eines Kommandanten der Wirtschaftsversorgungsstelle aus. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid (Verhandlungsbeschluss) vom 28. Oktober 1997 hat die belangte Behörde beschlossen, gegen den Beschwerdeführer... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1994 §11;HDG 1994 §3 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Kenntnis der Intendanzabteilung des Militärkommandos Burgenland über den Verdacht einer Pflichtverletzung kann keine für den Eintritt der Verjährung maßgebende Kenntnis darstellen, da die Intendanzabteilung keine Disziplinarbehörde im Sinn des § 11 HDG 1994 ist. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...