Der Beschwerdeführer steht als Offizier des österreichischen Bundesheeres im Dienstrange eines Brigadiers in einem öffentlich-rechtlichern Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Heeresmaterialamt. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe I. von etwa Anfang September 1994 bis etwa Sommer 1996 zu Frau C.B., einer verheirateten Angehörigen des Heeresmaterialamtes/Führungsabteilung (HMatA/Fü), die zumindest zeitweise d... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1994 §3;HDG 1994 §60 Abs1;
Rechtssatz: Aktenkundig ist lediglich das erste Einschreiten der zuständigen Disziplinarbehörde mit Beginn der Vernehmungen der involvierten Personen an einem näher bezeichneten Tag. In der Durchführung dieser Vernehmungen, insbesondere in der am darauf folgenden Tag erfolgten Vernehmung des Verdächtigen, ist bereits eine die Einleitung des Disz... mehr lesen...