Norm: EStG 1988 §93EStG 1988 §96FinStrG §33 Abs3 litaFinStrG §33 Abs3 litb
Rechtssatz: Völlig verfehlt ist die Heranziehung der Bestimmung des § 33 Abs 3 lit a FinStrG in Ansehung der Kapitalertragsteuer, weil deren Verkürzung als Abgabe, die selbst zu berechnen ist, dann bewirkt ist, wenn diese (ganz oder teilweise) nicht entrichtet (abgeführt) wurde (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...