Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid als Geschäftsführer der X-Gesellschaft m. b.H. gemäß § 9 BAO zur Haftung für folgende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft herangezogen: Eg 93 1983 S 586,-- Vermögensteuer 1983 S 250,-- Lohnsteuer 1983 S 36.643,-- Dienstgeberbeitrag 1983 S 23.711,-- Zuschlag zum DB 1983 S... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer waren Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b.H., die ihrerseits Komplementär einer Kommanditgesellschaft war, über deren Vermögen am 24. März 1982 der Konkurs eröffnet wurde; dieser wurde nach Verteilung des Massevermögens am 28. März 1985 aufgehoben. Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen drei Bescheiden wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für im Konkurs nicht befriedigte Abgabenschu... mehr lesen...
Beachte Besprechung in: ÖStZB 1991, 264; Rechtssatz: Die Unterlassung der Abfuhr der von einer GmbH zu entrichtenden Lohnsteuer stellt schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 87 Abs 3 EStG 1972 eine schuldhafte Verletzung der den Geschäftsführer der GmbH treffenden abgabenrechtlichen Pflichten dar (Hinweis E 28.3.1990, 89/13/0189). Im RIS seit 07.09.1990 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1972 §87 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/14/0262
89/14/0263
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 206; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/07 89/14/0132 3 Stammrechtssatz Die Unterlassung der Abfuhr der von einer... mehr lesen...