Anlässlich der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Arbeitnehmerveranlagung für 1997 berücksichtigte das Finanzamt neben Bezügen eines im Antrag genannten Dienstgebers auch Bezüge eines zweiten Dienstgebers (im Ausmaß von S 13.500,--). In einer dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 1997 von Dr. P. weder als Arbeiter Lohn, noch als Angestellter Gehalt erhalten. Er sei nur Mieter einer Wohnung in einem hinsichtlich der Adresse näher bez... mehr lesen...