TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/28 99/14/0130

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/05 Wohnrecht Mietrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §1090;
ABGB §1118;
EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 §78 Abs4;
MRG §1 Abs2 Z2;
MRG §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des T K in K, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 21. April 1999, Zl. RV 463/1-T6/98, betreffend Arbeitnehmerveranlagung 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Arbeitnehmerveranlagung für 1997 berücksichtigte das Finanzamt neben Bezügen eines im Antrag genannten Dienstgebers auch Bezüge eines zweiten Dienstgebers (im Ausmaß von S 13.500,--).

In einer dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 1997 von Dr. P. weder als Arbeiter Lohn, noch als Angestellter Gehalt erhalten. Er sei nur Mieter einer Wohnung in einem hinsichtlich der Adresse näher bezeichneten Haus gewesen. Für diese Wohnung habe er mit seiner Ehefrau angemessene Miete durch Erbringung von Arbeiten zu leisten gehabt. Die Bezahlung des auf ihn entfallenden Teiles der Miete für die 38 m2 große Wohnung sei dadurch erfolgt, dass er sich verpflichtet habe, im Winter die Schneeräumung der vor dem Haus gelegenen Flächen sowie während des ganzen Jahres die Beaufsichtigung der Heizungsanlage durchzuführen. Seine Ehefrau sei verpflichtet, den anteiligen Mietzins durch Erbringung näher angeführter Reinigungsarbeiten zu entrichten. Es liege kein Dienstverhältnis, sondern ein Mietverhältnis vor. Rechtsgrundlage der Vereinbarung sei § 28 MRG, wonach ausdrücklich vorgesehen sei, dass die Miete nicht nur in Geld, sondern auch in Form von Dienstleistungen bezahlt werden könne. Zum Beweis für sein diesbezügliches Vorbringen verwies der Beschwerdeführen auf seine Ehefrau, weiters die Alleinerbin des zwischenzeitig verstorbenen Dr. P., den im Beschwerdeverfahren auftretenden Beschwerdevertreter sowie seine "Einvernahme".

Mit Berufungsvorentscheidung änderte das Finanzamt den erstinstanzlichen Bescheid insofern ab, als es die hinsichtlich der Wohnung strittigen Einkünfte lediglich mit S 6498,-- (50 % des für 9 Monate angesetzten Wertes von S 1.444,--) als Sachbezug in Ansatz brachte.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass zur Beurteilung des Sachverhaltes dem Schreiben vom 15. März 1995 entscheidende Bedeutung zukomme, in welchem ausdrücklich festgelegt werde, dass die zu leistenden Arbeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses auszuführen seien. Die Entlohnung für die zu leistenden Arbeiten erfolge durch unentgeltliche Überlassung einer Wohnung (ohne Betriebs- und Heizkosten). Dem Vertragsinhalt sei nichts zu entnehmen, was gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spreche. Dem Einwand, der Beschwerdeführer habe nie Geld von seinem Dienstgeber erhalten, sei entgegenzuhalten, dass Arbeitslohn nicht nur in Form von Bargeld, sondern auch in geldwerten Vorteilen abgegolten werden könne. In § 78 Abs. 4 EStG 1988 werde diese Art der Entlohnung ausdrücklich behandelt.

§ 28 MRG sei unter anderem deswegen nicht anwendbar, weil § 1 Abs. 2 Z. 2 MRG normiere, dass Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses als Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen überlassen würden, nicht in den Anwendungsbereich des MRG fielen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "gesetzmäßige Bestimmung seines Einkommens durch gesetzmäßige Berücksichtigung des tatsächlichen Rechtsverhältnisses zwischen ihm und der Wohnungseigentümergemeinschaft" verletzt. Er erläutert dies dahingehend, dass die belangte Behörde zu Unrecht nicht von einem Mietvertrag ausgegangen sei. Unter Hinweis auf näher angeführte Judikatur und Literatur zu § 1118 ABGB verweist der Beschwerdeführer darauf, dass Dienstleistungen als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung als "Zins" im Sinn der genannten Bestimmung gälten. Gehe man jedoch von einem Mietverhältnis aus, so könne dies nicht dazu führen, dass "der Mieter für die von ihm bezahlte Miete Einkommensteuer bezahlt". Ein Mieter, der die Miete in Geld bezahle, müsse nie für die von ihm entrichtete Miete Einkommensteuer bezahlen.

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er Dienstleistungen erbrachte. Unbestritten ist auch, dass diese Dienstleistungen (zwar nicht in Bargeld, aber durch Gewährung einer Sachleistung, nämlich die Gebrauchsüberlassung einer Wohnung) entlohnt wurden. Es mag auch zutreffen, dass Dienstleistungen, wenn sie als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung einer Wohnung erbracht werden, "Zins" im Sinn des § 1118 ABGB sein können. Der Beschwerdeführer verkennt aber ungeachtet der Frage, ob die Vereinbarung vom 15. März 1995 zivilrechtlich als Dienstvertrag, als Mietvertrag oder auch als Mietdienstvertrag (vgl. Würth in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu § 1090) zu beurteilen ist, dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug Einkommensteuer nicht "für die von ihm bezahlte Miete" - aber auch nicht für die (allenfalls "Zins" darstellenden) Dienstleistungen - sondern für die seinen Dienstleistungen gegenüber stehende Entlohnung, nämlich die gewährte Sachleistung (Nutzungsüberlassung), vorgeschrieben wurde, welche aber zweifellos einen bei der Bemessung der Einkommensteuer gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil darstellt.

Verfehlt ist auch die Rüge, der Beschwerdeführer sei schlechter als eine Person behandelt worden, welche Miete in Geld bezahle, weil auch eine Person, die Miete in Geld bezahlt, die zur Bezahlung der Miete erforderlichen Geldmittel der Einkommensteuer zu unterziehen hat, wenn einer der Tatbestände des EStG erfüllt ist.

Da der Frage nach der zivilrechtlichen Einordnung des dem Beschwerdefall entscheidungswesentlich zu Grunde liegenden Sachverhaltes unter einen bestimmten Vertragstypus - wie ausgeführt - keine entscheidende Bedeutung zukommt, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit, dass sie die nach Ansicht des Beschwerdeführers zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Vernehmung der im Verwaltungsverfahren angeführten Zeugen unterließ, schon deshalb nicht mit den in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängeln.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140130.X00

Im RIS seit

03.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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