Entscheidungsgründe: I. 1. Der VwGH beantragt gemäß Art140 B-VG, im zweiten Halbsatz des letzten Satzes des §73 Abs2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972, in der Fassung des BG BGBl. Nr. 563/1980, die Worte "der Monatslohn um die entsprechenden Hinzurechnungsbeträge gemäß §75 zu erhöhen und" als verfassungswidrig aufzuheben. Den Anlaß für diesen Antrag bilden beim VwGH angefochtene Abgabenbescheide betreffend den amtswegigen Jahresausgleich für die... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzEStG 1972 §73 Abs2 letzter SatzEStG 1972 §75
Leitsatz: In §73 Abs2 EStG normierte Hinzurechnung bestimmter
Beträge bei schuldhafter Unterlassung der Vorlage der
Lohnsteuerkarte mit Hinweis auf VfSlg. 6379/1971 nicht
unsachlich; nach dem Zweck der Regelung (Verhinderung von
Verschleierungshandlungen) und Verschuldensabhängigkeit -
Sanktionscharakter ... mehr lesen...