Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten vom 28. August bis 20. Oktober 1986 (nach seiner Behauptung bis 23. Oktober 1986) als Kellner beschäftigt. Er begehrte von der Beklagten außer der Zahlung restlicher Bezüge von 54.142,88 S brutto (abzüglich 8.918 S netto) sA, der Ausstellung eines Dienstzeugnisses und der Ausfolgung des Ergänzungsblattes zur Lohnsteuerkarte, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens in dritter Instanz sind, die Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung für ... mehr lesen...
Norm: ASGG §61 Abs1 Z3EStG 1972 §74 Abs2
Rechtssatz: Der Anspruch auf Ausfolgung der Lohnsteuerkarte ist nur dann im Klagewege durchsetzbar, wenn er sich auf einen privatrechtlichen Grund (zB Anerkenntnis, Vergleich oder überhaupt auf eine mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Herausgabe) stützt. Entscheidungstexte 9 ObA 247/88 Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA ... mehr lesen...