Entscheidungsgründe: I. 1. Der Bf., welcher der bei ihm tätigen Arbeitnehmerin T W in den Jahren 1983 bis 1985 Arbeitslohn ohne Vorliegen einer Lohnsteuerkarte und ohne Berechnung der Lohnsteuer mit dem gem. §75 Abs1 EStG 1972 zwingenden Hinzurechnungsbetrag gewährte, wurde gem. §82 Abs1 EStG 1972 vom zuständigen Finanzamt zur Abfuhr einer unter Berücksichtigung des §75 Abs1 EStG 1972 neu errechneten, erhöhten Lohnsteuer herangezogen. Die Berufung des Bf. wurde mit dem mitte... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktEStG 1972 §41 Abs4EStG 1972 §73 Abs2 letzter SatzEStG 1972 §75 Abs1EStG 1972 §82 Abs1
Leitsatz: Keine Bedenken gegen §41 Abs4 zweiter Satz und §75 Abs1 EStG 1972;
grundsätzliche und einheitliche Regelung der Haftung des Arbeitgebers
für die Lohnsteuerschuld gem. §82 Abs1 nicht gleichheitswidrig ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der VwGH beantragt gemäß Art140 B-VG, im zweiten Halbsatz des letzten Satzes des §73 Abs2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972, in der Fassung des BG BGBl. Nr. 563/1980, die Worte "der Monatslohn um die entsprechenden Hinzurechnungsbeträge gemäß §75 zu erhöhen und" als verfassungswidrig aufzuheben. Den Anlaß für diesen Antrag bilden beim VwGH angefochtene Abgabenbescheide betreffend den amtswegigen Jahresausgleich für die... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzEStG 1972 §73 Abs2 letzter SatzEStG 1972 §75
Leitsatz: In §73 Abs2 EStG normierte Hinzurechnung bestimmter
Beträge bei schuldhafter Unterlassung der Vorlage der
Lohnsteuerkarte mit Hinweis auf VfSlg. 6379/1971 nicht
unsachlich; nach dem Zweck der Regelung (Verhinderung von
Verschleierungshandlungen) und Verschuldensabhängigkeit -
Sanktionscharakter ... mehr lesen...