Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §72 Abs1;
Rechtssatz: Entscheidend ist, daß der Arbeitgeber dem nachprüfenden Finanzamt den Willen des Arbeitnehmers, einen Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches zu stellen, und die rechtzeitige Geltendmachung dieses Antrages überzeugend nachweisen kann. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:19881300... mehr lesen...