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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §72 Abs1;Rechtssatz
Entscheidend ist, daß der Arbeitgeber dem nachprüfenden Finanzamt den Willen des Arbeitnehmers, einen Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches zu stellen, und die rechtzeitige Geltendmachung dieses Antrages überzeugend nachweisen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130010.X01Im RIS seit
17.05.1989