Norm: EStG 1972 §72 Abs2 Z1
Rechtssatz: Bringt der Arbeitnehmer eindeutig zum Ausdruck, beim Dienstgeber keinen Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches zu stellen, war daher der Arbeitgeber nicht berechtigt, für den Arbeitnehmer den Jahresausgleich durchzuführen und nicht verpflichtet etwa vorsorglich in den Personalakten oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten, daß der Arbeitnehmer den Jahresausgleich (mündlich) beantragt habe. ... mehr lesen...