Norm
EStG 1972 §72 Abs2 Z1Rechtssatz
Bringt der Arbeitnehmer eindeutig zum Ausdruck, beim Dienstgeber keinen Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches zu stellen, war daher der Arbeitgeber nicht berechtigt, für den Arbeitnehmer den Jahresausgleich durchzuführen und nicht verpflichtet etwa vorsorglich in den Personalakten oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten, daß der Arbeitnehmer den Jahresausgleich (mündlich) beantragt habe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057930Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0040OB00109_8400000_001