Norm: ABGB §1154AngG §23 IAEStG 1972 §67 Abs6EStG 1972 §67 Abs8
Rechtssatz: Für die Bemessung der Lohnsteuer kommt es in Wahrheit nicht darauf an, wie die Parteien eine Zahlung deklarieren, maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Rechtsgrund dieser Zahlung. Leistungen, welche mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen, sind nach § 67 Abs 6 EStG zu versteuern. Zu diesen der Beendigung eines Dienstverhältniss... mehr lesen...