Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. 10. 1981 bis 30. 4. 1996 beschäftigt und übte zuletzt die Tätigkeit eines Kameramannes aus. Der schriftliche Dienstvertrag des Klägers vom 1. 5. 1983 nimmt in seinen Punkten III. (Gehalt) und XIV. (anwendbare Vorschriften) jeweils auf die Bestimmungen des zwischen dem Fachverband der Filmindustrie Österreichs und der Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion Film und Audio-Vision abgeschlossenen Kollektivvertrages ... mehr lesen...
Norm: EStG §67
Rechtssatz: Eine geldwerte Leistung für den Verzicht auf den Urlaubsanspruch stellt einen lohnsteuerpflichtigen sonstigen Bezug dar, da sie als Entlohnung für geleistete Arbeit während des Gebührenurlaubs und als Entschädigung für den Verzicht auf den Urlaub hingegeben wurde. Hier: Verzicht des Arbeitnehmers auf ihm zustehende Ersatzruhetage als Gegenleistung für die Privatnutzung eines PKW des Arbeitgebers. E... mehr lesen...