Entscheidungsgründe: I. 1. Gemäß §45 Abs1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. §121 EStG 1988 enthält Sonderregelungen für die Vorauszahlungen bestimmter Kalenderjahre. §121 Abs5 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I 59/2001 hat folgenden Wortlaut: "(5) Sind die Verhältnisse des Kalenderjahres 2000 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung oder Nichtfestsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2001 oder ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.1. Gemäß §45 Abs1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen wird grundsätzlich von der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge ausgegangen. Dieser Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 vH, wenn sie erstmals für ein späte... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzBAO §184EStG 1988 §45EStG 1988 §121 Abs5 idF BGBl I 142/2000 EStG 1988 §121 Abs5 idF BGBl I 59/2001
Leitsatz: Keine sachliche Rechtfertigung der Erhöhung der
Einkommensteuervorauszahlung für bestimmte Kalenderjahre aufgrund
unsachlicher Typisierung infolge fehlender Differenzierung zwischen
verschiedenen Einkunftsarten; keine Sanierung durch individ... mehr lesen...