Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie - als Komplementär einer 1999 gegründeten KEG - Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für das Jahr 2002 geht der Beschwerdeführer auch von Einkünften aus selbständiger Arbeit aus. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrugen ATS 69.254 (2000). ATS 74.141 (2001), EUR 7.576,30 (2002) und EUR 9.639,55 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §37 Abs9;
Rechtssatz: Ein Antrag nach § 37 Abs 9 EStG 1988 ist nur rechtzeitig, wenn er spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr gestellt wird, dem die zu verteilenden Einkünfte ohne die Bestimmung des Abs 9 zuzuordnen sind (vgl Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 37 Tz 31). European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...