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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §37 Abs9;Rechtssatz
Ein Antrag nach § 37 Abs 9 EStG 1988 ist nur rechtzeitig, wenn er spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr gestellt wird, dem die zu verteilenden Einkünfte ohne die Bestimmung des Abs 9 zuzuordnen sind (vgl Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 37 Tz 31).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150144.X02Im RIS seit
22.07.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009