RS Vwgh 2008/6/25 2008/15/0144

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §37 Abs9;

Rechtssatz

Ein Antrag nach § 37 Abs 9 EStG 1988 ist nur rechtzeitig, wenn er spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr gestellt wird, dem die zu verteilenden Einkünfte ohne die Bestimmung des Abs 9 zuzuordnen sind (vgl Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 37 Tz 31).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150144.X02

Im RIS seit

22.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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