Entscheidungsgründe: I. Der Beschwerdeführer, der als Maturant bei der Post- und Telegrafenverwaltung beschäftigt war, machte für die Jahre 1989 und 1990 Aufwendungen für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz in Höhe von 55.817 S und 41.760 S als Werbungskosten geltend. In der Berufung gegen den ihre Anerkennung versagenden Bescheid weist er darauf hin, daß er seine Berufsausbildung zwar mit der Reifeprüfung 1978 und dem Eintritt in das Berufsleben 1979 abges... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktEStG 1988 §20 Abs1 Z2 litaEStG 1988 §34 Abs8
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
durch die Nichtanerkennung von Aufwendungen eines Berufstätigen
für ein Studium als Werbungskosten; unterschiedliche Behandlung
von (nichtabzugsfähigen) Ausbildungskosten und (abzugsfähigen)
Fortbildungs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit Antrag vom 19. Jänner 1976 wurden vom Beschwerdeführer Aufwendungen für seinen am 14. Jänner 1949 geborenen arbeitsunfähigen Sohn in Höhe von S 23.528,- als außergewöhnliche Belastung iS des §34 EStG 1972 zwecks Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte 1975 geltend gemacht. Vom Finanzamt wurde ein Betrag von S 19.728,- als außergewöhnliche und zwangsläufige Aufwendungen anerkannt, die zumutbare Mehrbelastung gemäß §34 Abs4 EStG 1... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktEStG §34 Abs8 idF Novelle 1974 FamilienlastenausgleichsG 1967 §8 Abs4
Rechtssatz: EStG 1972, keine Bedenken gegen §34 Abs8 idF der Nov. 1974; keine Gleichheitsverletzung; FLAG 1967, keine Bedenken gegen §8 Abs4 Entscheidungstexte B 175/77 Entsch... mehr lesen...