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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nichtanerkennung von Aufwendungen eines Berufstätigen für ein Studium als Werbungskosten; unterschiedliche Behandlung von (nichtabzugsfähigen) Ausbildungskosten und (abzugsfähigen) Fortbildungskosten nicht sachfremdRechtssatz
Daß der Dienstgeber, der den Beschwerdeführer zunächst als Maturanten ("Planer") beschäftigt hat, auch Bedarf an Absolventen des Jusstudiums hat, tut noch nicht dar, daß dieses Studium bloß der Fortbildung im ausgeübten Beruf gedient hat. Die Auffassung, ein akademisches Vollstudium bereite regelmäßig auf einen neuen Beruf (hier: des Fernmeldejuristen) vor, ist nicht unvertretbar.
Die unterschiedliche Behandlung von Aus- und Fortbildungskosten ist auch nicht sachfremd. Während die Ausbildung typischerweise eine Vorbedingung jedes Eintrittes in das Berufsleben darstellt und nach Art und Umfang weitgehend im Belieben des Auszubildenden steht, kommt der Fortbildung viel stärkere Bedeutung für die Sicherung und nachhaltige Ausnützung der Erwerbsgelegenheit zu und läßt den Neigungen des Auszubildenden weniger Spielraum. Dieser Unterschied bleibt auch dann bestehen, wenn es sich nicht um die erstmalige Berufsausbildung, sondern um die Ausbildung für eine andere Tätigkeit als die bisher bereits ausgeübte handelt.
Die verschiedene Behandlung der Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen und jener seiner Unterhaltsberechtigten findet ihre Rechtfertigung im unterschiedlichen Einfluß des Steuerpflichtigen auf die Entstehung dieser Kosten, in der Uneigennützigkeit der Kostentragung durch den Unterhaltspflichtigen, im Umstand, daß der Auszubildende noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, und darin, daß die Unterhaltspflicht nicht jedermann trifft.
Schlagworte
Einkommensteuer, Werbungskosten, Ausgaben nichtabzugsfähige (Einkommensteuer)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1106.1992Dokumentnummer
JFR_10059697_92B01106_01