Entscheidungsgründe: I. Die Beschwerde wendet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, mit dem das Begehren des Beschwerdeführers, die im Jahre 1989 und 1990 geleisteten Unterhaltszahlungen für seine von ihm dauernd getrennt lebende Gattin und drei Kinder in der Höhe von 254.700 S (1989) und 267.000 S (1990) als außergewöhnliche Belastung nach §34 EStG 1988 anzuerkennen, abgewiesen wurde. Sie rügt die Verletzung des verfassu... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallEStG 1988 §34 Abs2EStG 1988 §34 Abs7
Leitsatz: Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988
betreffend den Ausschluß der Unterhaltsleistungen an Kinder vom
Abzug als außergewöhnliche Belastung; keine Übertragbarkeit dieser
Entscheidungsgründe: auf Unterhaltsleistungen an den Ehegatten
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Der Beschwerdeführer ist Amtsarzt und bezieht daneben Einkünfte als amtsärztlicher Sachverständiger für Führerscheinprüfungen und als Vertrauensarzt. Im Einkommensteuerbescheid 1987 wurden die Vergütungen für die Tätigkeit als Sachverständiger abweichend von der Erklärung den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet und der Abzug geltend gemachter Betriebsausgaben von den Einnahmen aus vertrauensärztlicher Tätigkeit verweigert. Seine Berufung wegen Nic... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzEStG §33 Abs1EStG §34 Abs2
Leitsatz: Keine Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Ausschlusses von
Unterhaltsleistungen an Kinder als außergewöhnliche Belastung im
Steuerrecht mangels Anwendung der Vorschriften über außergewöhnliche
Belastungen durch die belangte Behörde; keine Verfassungswidrigkeit
des Systems des EStG 1972 nach aufhebendem Erken... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Das Verfahren betrifft die Besteuerung unterhaltspflichtiger Eltern durch das Einkommensteuergesetz 1972 und wurde aus Anlaß von Beschwerden gegen Einkommensteuerbescheide für 1987 und 1988 von Amts wegen eingeleitet. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt war 1987 für die in seiner Kanzlei teilzeitbeschäftigte Ehefrau und fünf Kinder sorgepflichtig. Seine Einkommensteuer für dieses Jahr wurde wie folgt festgesetzt: "Einkünfte aus selbständiger Arbeit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Das Verfahren betrifft die Besteuerung unterhaltspflichtiger Eltern durch das Einkommensteuergesetz 1988 und wurde aus Anlaß der Beschwerde gegen einen Einkommensteuerbescheid für 1989 von Amts wegen eingeleitet. Der zu B719/91 beschwerdeführende Journalist und Schriftsteller war für drei Kinder aus geschiedener Ehe unterhaltspflichtig, die bei ihrer Mutter leben. Während diese Unterhaltsleistungen bei der Bemessung der Einkommensteuer für 1988 noch al... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzEStG §34EStG §34 Abs2
Leitsatz: Gleichheitswidrigkeit der Besteuerung unterhaltspflichtiger Eltern
durch das Einkommensteuergesetz 1972; Aufhebung einer Wortfolge in
§34 Abs2 EStG 1972 betreffend den Ausschluß der
Unterhaltsleistungen an Kinder vom Abzug als außergewöhnliche
Belastung; Diskriminierung unterhaltspflichtiger Eltern im Vergleich
mit de... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzEStG 1988 §34 Abs2EStG 1988 §34 Abs7
Leitsatz: Gleichheitswidrigkeit der Besteuerung unterhaltspflichtiger Eltern
durch das Einkommensteuergesetz 1988; Aufhebung von Bestimmungen des
EStG 1988 betreffend den Ausschluß der Unterhaltsleistungen an
Kinder vom Abzug als außergewöhnliche Belastung; Verweis auf
Aufhebung einer Wortfolge in §34 Abs2 EStG 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. Juli 1985 hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland dem Bf. durch Hingabe einer Heiratsausstattung an seinen Sohn entstandene Aufwendungen im Kalenderjahr 1984 nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Finanzbehörde stützte ihre Entscheidung auf §34 Abs2 EStG 1972 in der Fassung der Nov. BGBl. 587/1983, wonach die Leistung eines Heiratsgutes (einer Ausstat... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzEStG 1972 §34EStG 1972 §34 Abs2 zweiter Satz
Leitsatz: Ausschluß der Leistung eines Heiratsgutes (einer Ausstattung)
von der Begünstigung für außergewöhnliche Belastungen in §34
Abs2 zweiter Satz EStG 1972; das Kriterium der Außergewöhnlichkeit
ist auch dann gegeben, wenn eine Belastung eine große Gruppe von
Steuerpflichtigen in einer spezifischen S... mehr lesen...