Index
32 SteuerrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzLeitsatz
Keine Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Ausschlusses von Unterhaltsleistungen an Kinder als außergewöhnliche Belastung im Steuerrecht mangels Anwendung der Vorschriften über außergewöhnliche Belastungen durch die belangte Behörde; keine Verfassungswidrigkeit des Systems des EStG 1972 nach aufhebendem Erkenntnis des VfGHRechtssatz
Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich im Vorwurf der Verfassungswidrigkeit des EStG 1972, näherhin von dessen Tarifbestimmung (§33 Abs1). Mit E v 12.12.91, G188,189/91, hat der Verfassungsgerichtshof einige Worte in §34 Abs2 EStG als verfassungswidrig aufgehoben. Gleichwohl ist die seit 04.02.91 anhängige Beschwerde nicht einem Anlaßfall dieses Gesetzesprüfungsverfahrens gleichzuhalten. Die Verfassungswidrigkeit hat nämlich nicht das System des EStG 1972 als Ganzes erfaßt und die Vollziehung des Gesetzes nicht insgesamt mit einem Mangel behaftet. §34 Abs2 EStG ist im vorliegenden Fall von der Behörde weder angewendet worden, noch war er von der Behörde anzuwenden.
Gegen die tatsächlich angewendeten (und anzuwendenden) Vorschriften sind beim Verfassungsgerichtshof keine Bedenken entstanden.
Abweisung der Beschwerde.
Schlagworte
Einkommensteuer, Belastung außergewöhnliche, Tarif (Einkommensteuer), VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B115.1991Dokumentnummer
JFR_10079688_91B00115_01