1 Die revisionswerbende Partei, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, führte in ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2016 „Einkünfte gemäß § 27a Abs. 2 EStG 1988“ an. Betreffend anrechenbare Steuern wies es inländische Kapitalertragsteuer aus. In einem Begleitschreiben ersuchte die revisionswerbende Partei um Rückzahlung der entrichteten Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung. 2 Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer 2016 fest. ... mehr lesen...
1 Die revisionswerbende Partei, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, führte in ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2016 „Einkünfte gemäß § 27a Abs. 2 EStG 1988“ an. Betreffend anrechenbare Steuern wies es inländische Kapitalertragsteuer aus. In einem Begleitschreiben ersuchte die revisionswerbende Partei um Rückzahlung der entrichteten Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung. 2 Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer 2016 fest. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs3EStG 1988 §27 Abs6 Z1EStG 1988 §27 Abs6 Z2KStG 1988 §21 Abs2 Z3
Rechtssatz: Während § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 Rechtsfolgen für Fälle regelt, in denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird, setzt § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 betreffend die Ausnahme von der Veräußerungsfiktion (bei Entnahme oder Ausscheiden aus dem Depot) d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs3EStG 1988 §27 Abs6 Z1EStG 1988 §27 Abs6 Z2KStG 1988 §21 Abs2 Z3
Rechtssatz: Während § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 Rechtsfolgen für Fälle regelt, in denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird, setzt § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 betreffend die Ausnahme von der Veräußerungsfiktion (bei Entnahme oder Ausscheiden aus dem Depot) d... mehr lesen...