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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs3Rechtssatz
Während § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 Rechtsfolgen für Fälle regelt, in denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird, setzt § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 betreffend die Ausnahme von der Veräußerungsfiktion (bei Entnahme oder Ausscheiden aus dem Depot) das Weiterbestehen der Steuerpflicht voraus. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011 (Hinweis 981 BlgNR 24. GP 118) soll eine Ausnahme von der fingierten Realisierung nur dann vorliegen, wenn die Besteuerungsmöglichkeit hinsichtlich der sich in dem Depot befindlichen Wertpapiere weiterhin gesichert ist. Bei der Übertragung von Wertpapieren auf ein steuerbefreites Depot ist allerdings die weitere Besteuerungsmöglichkeit nicht mehr gesichert. Das Gesetz enthält nämlich für diesen Fall keinen ausdrücklichen Besteuerungstatbestand für die nachfolgende Veräußerung von Wertpapieren. Die Übertragung von einem Depot, für das Steuerpflicht iSd § 21 Abs. 2 KStG 1988 besteht, auf ein befreites Depot iSd § 21 Abs. 2 Z 3 Teilstrich 4 KStG 1988 ist daher keiner der Ausnahmen des § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 zu subsumieren und somit wie eine Veräußerung nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020150016.J05Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020