Entscheidungsgründe: Mit Beschluss vom 26. 1. 1998 wurde der Konkurs über das Vermögen des Dkfm. Franz N***** eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der Gemeinschuldner war mit einer Vermögenseinlage von S 80.000 Kommanditist der Walter N***** KG. Über das Vermögen dieser KG war bereits mit Beschluss vom 9. 8. 1996 der Konkurs eröffnet und Dr. Peter Posch zum Masseverwalter bestellt worden. Der Betrieb der KG wurde unmittelbar nach der konkursrechtlichen Genehmigung v... mehr lesen...
Norm: EStG 1988 §24 Abs2KO §46 Abs1 Z2
Rechtssatz: Weder der Bestand eines negativen Kapitalkontos an sich noch die Konkurseröffnung über die KG sind für das Entstehen eines zu versteuernden Veräußerungsgewinnes relevant, da in diesen Zeitpunkten noch eine Fortführung - zB Auffüllung des negativen Kapitalkontos durch spätere Gewinnzuweisung oder Sanierung durch Zwangsausgleich - theoretisch möglich wäre. Erst wenn beim endgültigen Ausscheiden e... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, wurde unter anderem Franz W***** (auch) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, teilweise als Beteiligter nach § 11 FinStrG (Faktengruppe A I.), schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, wurde unter anderem Franz W***** (auch) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 11, FinStrG (Faktengruppe A römisch eins.), schuldig erkan... mehr lesen...
Norm: EStG 1988 §24 Abs2FinStrG §33
Rechtssatz: Ertragssteuerrechtlich kommt es bei atypisch stillen Gesellschaftern (wie bei Kommanditisten) insoweit zu einer Verlustzuweisung, als diese zu einem negativen Kapitalkonto führt und die Gesellschafter dafür nicht einzustehen haben. Da § 24 Abs 2 EStG 1988 für alle Mitunternehmer Geltung hat (also auch für beschränkt haftende Kommanditisten und atypische stille Gesellschafter), muss bei allen ein n... mehr lesen...