Norm
EStG 1988 §24 Abs2Rechtssatz
Ertragssteuerrechtlich kommt es bei atypisch stillen Gesellschaftern (wie bei Kommanditisten) insoweit zu einer Verlustzuweisung, als diese zu einem negativen Kapitalkonto führt und die Gesellschafter dafür nicht einzustehen haben. Da § 24 Abs 2 EStG 1988 für alle Mitunternehmer Geltung hat (also auch für beschränkt haftende Kommanditisten und atypische stille Gesellschafter), muss bei allen ein negatives Kapitalkonto möglich sein; dies setzt aber wiederum voraus, dass dem beschränkt Haftenden - den Negativstand des Kapitalkontos bewirkende - Verluste zugerechnet werden, auch wenn er handelsrechtlich nur beschränkt haftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114748Dokumentnummer
JJR_20010131_OGH0002_0130OS00057_0000000_002