Norm: EStG §2 Abs4 Z2EStG §22 Z1
Rechtssatz: BFH 18.9.1952, IV 70/49 U a) Bei Renten, die durch Veräußerung von Betrieben, Mietwohngrundstücken, sonstigen Grundstücken oder ähnlichen Vermögenswerten erworben werden (Veräußerungsrenten, ist eine steuerpflichtige Rente im Sinne des § 22 Z 1 EStG nur insoweit gegeben, als die durch die Veräußerung erzielten Einnahmen den Wert des veräußerten Vermögensgegenstandes übersteigen. b) Dies gilt auch... mehr lesen...