RS OGH 1952/9/18 Nr70/49 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 18.09.1952
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Norm

EStG §2 Abs4 Z2
EStG §22 Z1

Rechtssatz

BFH 18.9.1952, IV 70/49 U

a) Bei Renten, die durch Veräußerung von Betrieben, Mietwohngrundstücken, sonstigen Grundstücken oder ähnlichen Vermögenswerten erworben werden (Veräußerungsrenten, ist eine steuerpflichtige Rente im Sinne des § 22 Z 1 EStG nur insoweit gegeben, als die durch die Veräußerung erzielten Einnahmen den Wert des veräußerten Vermögensgegenstandes übersteigen.

b) Dies gilt auch dort, wo die Rente durch Entrichtung eines bestimmten Kaufpreises, der in einem einheitlichen Betrag festgesetzt ist (Gegensatz: laufende Prämienzahlungen), erworben wird, und zwar auch dann, wenn der Betrag an eine Versicherungsgesellschaft als sogenannte Einmalprämie geleistet wird.

c) Die Grundsätze von 1 und 2 sind entsprechend auf den Abzug von Renten als Sonderausgaben nach § 10 Abs 1 Z 1 EStG anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • Nr 70/49
    Entscheidungstext BFH (D) 18.09.1952 Nr 70/49
    Veröff: NJW 1953,358 (mit Anmerkung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0105859

Dokumentnummer

JJR_19520918_AUSL000_0000NR00070_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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