Entscheidungsgründe: I. Der Beschwerdeführer, der sich als Vermieter und Verpächter bezeichnet, erzielte im Jahre 1989 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 248.850 S und begehrt den Abzug des aus dieser Tätigkeit in den Jahren 1986 bis 1988 entstandenen Verlustes von 168.742 S als Sonderausgabe (§18 Abs6 EStG 1988). Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wird die Einkommensteuer 1989 ohne Abzug dieser Verluste von der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Der Verlus... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktEStG 1988 §2 Abs4EStG 1988 §18 Abs6EStG 1988 §28
Leitsatz: Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch Versagung des
Verlustabzuges bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels
Erlaubnis zum Betriebsvermögensvergleich nach dem EStG 1988 im
Hinblick auf das dieser Einkunftsart angepaßte System der
Berücksichti... mehr lesen...