RS Vfgh 1992/12/10 B1044/91

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Veröffentlicht am 10.12.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EStG 1988 §2 Abs4
EStG 1988 §18 Abs6
EStG 1988 §28

Leitsatz

Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch Versagung des Verlustabzuges bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels Erlaubnis zum Betriebsvermögensvergleich nach dem EStG 1988 im Hinblick auf das dieser Einkunftsart angepaßte System der Berücksichtigung von Werbungskosten

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof kann der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie annimmt, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit des Verlustabzuges auch im EStG 1988 auf die drei betrieblichen Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb) beschränkt hat. Das Gesetz enthält keine Bestimmung, die für nicht betriebliche Einkünfte anstelle der Überschußrechnung (§2 Abs4 EStG 1988) den Betriebsvermögensvergleich erlauben würde. Dem Vermieter oder Verpächter ist der Übergang zum Betriebsvermögensvergleich daher nicht möglich und der Verlustabzug bleibt daher versagt.

Der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken dagegen, daß dem Vermieter und Verpächter der Betriebsvermögensvergleich versagt bleibt. Der Gesetzgeber hat ein der Einkunftsart angepaßtes System der Berücksichtigung von Werbungskosten geschaffen (vgl. §28 EStG 1988). Aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles hegt der Verfassungsgerichtshof jedenfalls keine Bedenken, daß die für Vermietung und Verpachtung vorgesehene Berücksichtigung von Werbungskosten - abgesehen vielleicht von Härtefällen - unzureichend wäre. Den für die bilanzierenden Steuerpflichtigen vorgesehenen Verlustabzug auch hier vorzusehen ist der Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz daher nicht gehalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Sonderausgaben, Werbungskosten, Einkunftsarten Vermietung und Verpachtung (Einkommensteuer), Verlustabzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1044.1991

Dokumentnummer

JFR_10078790_91B01044_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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