Entscheidungsgründe: 1. Die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Bestimmungen der §§9 und 14 Einkommensteuergesetz 1988 lauten in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: "Rückstellungen §9. (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für 1. Anwartschaften auf Abfertigungen, 2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, 3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, 4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. (2) Rückstellungen im Sinne... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktEStG 1988 §9EStG 1988 §14
Leitsatz: Verletzung im Gleichheitsrecht durch den Ausschluss von
Rückstellungen für Anwartschaften auf Abfertigungen von
Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft; Bildung von
Abfertigungsrückstellungen dieser Art für "ungewisse
Verbindlichkeiten" im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Normierung
von Rückstell... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1985 bis 1987 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent zum 1. Jänner 1986, 1. Jänner 1987 und 1. Jänner 1988 mit Ausnahme der Berichtigung der doppelten Erfassung des Ertrages einer Tochtergesellschaft beim Gewerbesteuermeßbetrag 1986 als unbegründet abgewi... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art18 Abs1EStGEStG §4 Abs1EStG §4 Abs2EStG §5EStG §6EStG §6 Z6EStG §14HGB §38StGG Art5
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermeßbetrag,
Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und
Erbschaftsteueräquivalent hinsichtlich verschiedener
Bewertun... mehr lesen...