Entscheidungsgründe: I. §9 Einkommensteuergesetz 1972 sah die Möglichkeit der Bildung steuerfreier Rücklagen im Ausmaß bis zu 25 v.H. des Gewinnes vor (Abs1 und 3), die gegen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder gegen jenen Betrag aufzulösen waren, der als Investitionsfreibetrag geltend gemacht hätte werden können (Investitionsrücklagen), wobei Rücklagen, die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden vierten J... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. §9 Einkommensteuergesetz 1972 sah die Möglichkeit der Bildung steuerfreier Rücklagen im Ausmaß bis zu 25 v.H. des Gewinnes vor (Abs1 und 3), die gegen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder gegen jenen Betrag aufzulösen waren, der als Investitionsfreibetrag geltend gemacht hätte werden können (Investitionsrücklagen), wobei Rücklagen, die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden vierten J... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktEStG §9EStG 1988 §122 Z3
Leitsatz: Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die gewinnerhöhende
Auflösung nicht durch Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen
verwendeter Investitionsrücklagen aufgrund der Übergangsbestimmung
im EStG 1988 betreffend die Abschaffung der Investitionsrücklage;
keine Verletzung des V... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktEStG §9EStG 1988 §122 Z3
Leitsatz: Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die gewinnerhöhende
Auflösung nicht durch Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen
verwendeter Investitionsrücklagen aufgrund der Übergangsbestimmung
im EStG 1988 betreffend die Abschaffung der Investitionsrücklage;
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