Anlässlich der für die Jahre 1989 und 1990 bei dem in Monaco wohnhaften, im Inland beschränkt steuerpflichtigen Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, der Beschwerdeführer habe neben anderen Einkünften Zinsen aus einem (inländischen) Sparbuch nicht erklärt. Dem Beschwerdeführer seien im Jahr 1989 741.564 S und im Jahr 1990 1,207.045 S an Zinsen zugeflossen, wovon jeweils 10 % Kapitalertragsteuer, somit 74.156 S und 120.704 S, einbeha... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §236;EStG 1988 §102 Abs4 idF 1989/660;
Rechtssatz: Der Prüfer und das Finanzamt haben in Verkennung der Rechtslage die Bestimmung des § 102 Abs 4 EStG 1988 idF BGBl Nr 660/1989 nicht angewandt, weswegen die Einkommensteuer unrichtig festgesetzt worden ist. Dem steuerlichen Vertreter des Abgabenpflichtigen war die ... mehr lesen...