RS Vwgh 2002/11/25 97/14/0013

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §236;
EStG 1988 §102 Abs4 idF 1989/660;

Rechtssatz

Der Prüfer und das Finanzamt haben in Verkennung der Rechtslage die Bestimmung des § 102 Abs 4 EStG 1988 idF BGBl Nr 660/1989 nicht angewandt, weswegen die Einkommensteuer unrichtig festgesetzt worden ist. Dem steuerlichen Vertreter des Abgabenpflichtigen war die Bestimmung des § 102 Abs 4 EStG 1988 idF BGBl Nr 660/1989 nicht bekannt. Damit hat aber der steuerliche Vertreter die ihm obliegende Sorgfaltspflicht insofern verletzt, als er es unterlassen hat, sich über die geltende Rechtslage zu informieren, um so die Richtigkeit der im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung erlassenen Einkommensteuerbescheide zu prüfen. Die Bestimmung des § 102 Abs 4 EStG 1988 idF BGBl Nr 660/1989 gibt hinsichtlich ihres normativen Inhaltes zu keinen Zweifeln Anlass. Es kann daher keine Rede davon sein, vorwiegend im Bereich der Abgabenbehörde gelegene Umstände bzw von der Abgabenbehörde gesetzte Handlungen hätten dazu geführt, dass eine Berufung unterlassen worden ist. Das schwer wiegende Fehlverhalten des steuerlichen Vertreters ist dem Abgabenpflichtigen zuzurechnen, weswegen in der Einhebung der bereits entrichteten Abgabenschuld keine sachliche Unbilligkeit zu erblicken ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140013.X04

Im RIS seit

18.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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